LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.01.2010
L 13 EG 34/09
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 EG 66/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.01.2010 (L 13 EG 34/09) - DRsp Nr. 2010/4547

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.01.2010 - Aktenzeichen L 13 EG 34/09

DRsp Nr. 2010/4547

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Elterngeld für einen weiteren Monat hat.

Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist mit Frau E I (im Folgenden: Ehefrau) verheiratet. Am 00.05.2006 wurde der erste Sohn G, am 00.03.2008 der zweite Sohn O geboren. Die Ehefrau des Klägers hatte in der Zeit vom 30.01.2008 bis 07.05.2008 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR kalendertäglich bezogen.

Am 15.04.2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau beim Beklagten die Gewährung von Elterngeld für ihren Sohn O. Der Kläger begehrte die Gewährung von Elterngeld für den 3. bis 14. Lebensmonat (06.05.2008 bis 05.05.2009), seine Ehefrau für die ersten beiden Lebensmonate (06.03.2008 bis 05.05.2008). Ferner zeigte der Kläger an, dass er seit dem 05.05.2008 eine Teilzeitbeschäftigung mit 12 Wochenstunden ausübe, seine Ehefrau teilte mit, seit dem 02.05.2008 eine Teilzeitbeschäftigung mit 24 Wochenstunden auszuüben.