LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.11.2011
L 3 R 254/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 (26) R 80/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.11.2011 (L 3 R 254/11) - DRsp Nr. 2012/6896

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2011 - Aktenzeichen L 3 R 254/11

DRsp Nr. 2012/6896

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2011 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von 1.000,00 EUR auferlegt. Außergerichtlich Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung weiterer Zeiten wegen Kindererziehung.

Aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe des 1952 in Marokko geborenen Klägers mit der 1978 (ebenfalls in Marokko) geborenen Beigeladenen gingen die in Deutschland geborenen Kinder I (geboren am 00.00.2000), B (geboren am 00.00.2002) und B1 (geboren am 00.00.2004) hervor.