LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.05.2013
L 18 R 170/12
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1451/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.05.2013 (L 18 R 170/12) - DRsp Nr. 2013/22372

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen L 18 R 170/12

DRsp Nr. 2013/22372

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 7.2.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die 1972 geborene Klägerin ist Volljuristin (Erste Juristische Staatsprüfung 1997; Zweite Juristische Staatsprüfung 1999). Sie bewarb sich im Herbst 1999 auf eine von der damaligen B. K. und J. Consulting GmbH (jetzt: B. J1. GmbH; fortan: B.), einem Beratungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung und Vergütung, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ausgeschriebene Stelle für einen "Jurist/in in dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung". Die Klägerin wurde zum 1.2.2000 von der B. eingestellt und ist seither in deren Rechtsabteilung als "juristische Mitarbeiterin" beschäftigt (Anstellungsvertrag vom 26.1.2000). Die Rechtsabteilung des Unternehmens besteht ausschließlich aus Volljuristen. § 6 des Arbeitsvertrags regelt, dass entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sowie Veröffentlichungen und Vorträge der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Arbeitgeberin bedürfen. Ihre Zulassung als Rechtsanwältin betrieb die Klägerin zunächst nicht, da ihre Arbeitgeberin dies nicht wünschte.