LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.10.2011
L 1 KR 469/10
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 89/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.10.2011 (L 1 KR 469/10) - DRsp Nr. 2011/21463

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 469/10

DRsp Nr. 2011/21463

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.07.2010 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für von ihr benötigte Lichtschutzmittel.

Bei der heute 51 Jahre alten Klägerin traten erstmals im März 2004 nach Lichtexposition Hautveränderungen mit massivem Juckreiz und ein Quincke-Ödem auf. Die Uni-Klinik E diagnostizierte im Juni 2005 eine polymorphe Lichtdermatose und atopische Dermatitis. Die Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ein Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) sind anerkannt.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 26.05.2009 die Übernahme der Kosten für die von ihr verwendeten Lichtschutzmittel. Sie sei 11 Monate stationär in den Rheinischen Landeskliniken E behandelt und als höchst selbstmordgefährdet eingestuft worden. Sie benötige zwingend Lichtschutzmittel mit Faktor 50+. Die monatlichen Kosten von 200 bis 280 EUR für Lichtschutzmittel der Reihe Roche Posay Anthelios 50+ wolle sie nicht mehr selbst tragen.