LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.10.2011
L 1 KR 304/10
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 81/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.10.2011 (L 1 KR 304/10) - DRsp Nr. 2011/22421

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 304/10

DRsp Nr. 2011/22421

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.03.2010 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist die Streichung eines Produktes aus dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Klägerin vertreibt neben verschiedenen Hilfsmitteln auch den Raumluftbefeuchter Bonito-Air-Comfort, Modell 1345, Art.-Nr. 59000. Bei diesem Gerät handelt es sich um einen elektrisch betriebenen Luftbefeuchter, der für eine keim-, bakterien- und mineralfreie Luftbefeuchtung sorgt.

Mit Bescheid vom 02.04.2001 hatte der seinerzeit für die Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses federführende IKK-Bundesverband im Namen der Spitzenverbände der Krankenkassen der Klägerin mitgeteilt, dass dieser Raumluftbefeuchter unter der Pos.-Nr. 12.24.08.0004 in die Produktgruppe 12 "Hilfsmittel bei Tracheostoma" in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werde. Eine entsprechende Mitteilung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht.