LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.07.2011
L 16 AL 88/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 7/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.07.2011 (L 16 AL 88/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/20335

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen L 16 AL 88/11 NZB

DRsp Nr. 2011/20335

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 165,55 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein am 23.02.2011 zugestelltes Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.01.2011. Mit diesem Urteil hat das Sozialgericht die Klage auf Gewährung von Kurzarbeitergeld iHv 165,55 EUR für Juli 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag erst am 02.12.2009 und damit verspätet eingegangen sei. Die Ausschlussfrist des § 325 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei nicht gewahrt. Unerheblich sei, dass die Klägerin den Antrag nach ihren Angaben am 04.08.2009 zur Post gegeben habe, da eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung erst mit Zugang wirksam werde. Das Übermittlungsrisiko trage die Klägerin (BSG in SozR 3-4100, § 81 Nr.1). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nach § 27 Abs 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht möglich. Mit ihrer Beschwerde vom 22.03.2011 begehrt die Klägerin die Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles und wegen mangelnder Sachaufklärung.