LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.06.2013
L 7 AS 818/12
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2417/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.06.2013 (L 7 AS 818/12) - DRsp Nr. 2013/16727

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 818/12

DRsp Nr. 2013/16727

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.3.2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Januar und Februar 2010 in Höhe von insgesamt 1441,70 EUR.

Der Kläger ist am 00.00.1967 geboren und alleinstehend. Er bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Vom 2.3.2006 bis einschließlich Februar 2010 bezog er Leistungen von der Beklagten. Seit dem 1.1.2010 lebt er im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Bielefeld, wo er ebenfalls laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhält. Er ist gelernter CNC - Fräser und hat nach seinen Angaben in dieser Tätigkeit im Zeitraum von 2010 bis 2013 einmal für 4 Monate im Rahmen eines Ferienjobs und sodann erneut für 9 Monate gearbeitet.