LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.05.2013
L 20 AY 145/11
Vorinstanzen:
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AY 14/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.05.2013 (L 20 AY 145/11) - DRsp Nr. 2013/18872

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen L 20 AY 145/11

DRsp Nr. 2013/18872

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme von Kosten, die für eine stationäre Krankenhausbehandlung der Klägerin bei der Beigeladenen im Dezember 2008 entstanden sind.

Die am 00.00.2005 geborene Klägerin ist eines von mehreren Kindern der am 00.00.1990 in N (Kosovo) geborenen Suada E und des am 01.05.1990 geborenen, in V wohnhaften H.

Die Mutter der Klägerin lebte seit Ende der neunziger Jahre gemeinsam mit ihrer Herkunftsfamilie in der Bundesrepublik und bezog mit dieser - einschließlich der Klägerin - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von der Beklagten. Der Vater der Klägerin erhielt (gemeinsam mit seiner Herkunftsfamilie) von der Stadt V durchgängig bis Ende 2009 ebenfalls Leistungen nach dem AsylbLG.

Einen Asylantrag stellte die Klägerin nicht. Aufenthaltsrechtlich wurden ihr von der Ausländerbehörde der Beklagten - von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 2006 und 2007 abgesehen - zunächst durchgängig Duldungen nach § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Im Juli 2009 erhielt sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG.