LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2011
L 12 AS 42/07
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 162/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2011 (L 12 AS 42/07) - DRsp Nr. 2011/8467

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 42/07

DRsp Nr. 2011/8467

Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 22.08.2007 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 29.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2005 wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.03.2006 als Darlehen zu gewähren.

Soweit die Leistungen als Zuschuss begehrt werden, wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu 1/3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.07.2005 sowie für die Zeit ab 01.08.2005, insbesondere ob die Leistungen wegen vorrangigen Einsatzes von (Grund-)Vermögen der Kläger als Zuschuss oder Darlehen zu gewähren sind und ob eine darlehensweise Gewährung von der Bestellung einer Grundschuld abhängig gemacht werden kann.