LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2011
L 12 AS 1337/10
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 3/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2011 (L 12 AS 1337/10) - DRsp Nr. 2011/8418

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 1337/10

DRsp Nr. 2011/8418

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.05.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2008 bis 05.11.2008 streitig.

Die am 00.00.1948 geborene Klägerin ist türkische Staatsbürgerin. Sie bezog bereits ab dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Am 11.01.2007 vereinbarte die Klägerin mit dem Beklagten den Bezug von Arbeitslosengeld II unter erleichterten Voraussetzungen (sog. "58er-Regelung", § 428 des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - SGB III). Während des laufenden Leistungsbezuges händigte der Beklagte der Klägerin am 30.08.2007 ein Merkblatt "Wichtige Hinweise und Informationen zu Ihren Pflichten, wenn Sie Leistungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) in Anspruch nehmen" aus. Das Merkblatt enthielt u.a. den Hinweis, dass Leistungen der Grundsicherung für Tage vor Antragstellung nicht bewilligt werden. Die Klägerin bestätigte mit ihrer Unterschrift den Erhalt einer Kopie des Merkblattes.