Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.05.2009 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der der Klägerin zu 2) aus einer Erbschaft im April 2008 zugeflossene Betrag von 22.650,42 EUR als einer Leistungsbewilligung entgegenstehendes Einkommen zu berücksichtigen oder vielmehr bereits ab Mai 2008 als ein durch Freibeträge geschütztes und damit unverwertbares Vermögen anzusehen ist.
Im September 2005 beantragten die Kläger erstmalig nach vorausgegangenem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) I des Klägers zu 1) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II), die ihnen wegen gestiegenen Nebeneinkommens und Wechsels der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG) in unterschiedlicher Höhe bewilligt wurden. Mit Bescheid vom 18.02.2008 wurden für den Monat März 2008 Leistungen in Höhe von 1.521,28 EUR bewilligt. Der letzte vor dem streitigen Zeitraum liegende Fortzahlungsantrag datiert vom 05.03. bzw. 19.03.2008.
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