LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2009
L 3 R 95/09
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 (2) R 307/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2009 (L 3 R 95/09) - DRsp Nr. 2010/1381

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2009 - Aktenzeichen L 3 R 95/09

DRsp Nr. 2010/1381

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.03.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung der Entgeltpunkte (EP) für ihre nach dem Fremdrentengesetz (FRG) festgestellten Zeiten auf 60% (Rentenartfaktor 0,6) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

Die am 00.00.1939 geborene Klägerin reiste am 20.06.1989 aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein und bezieht seit dem 01.12.1999 Altersrente für Frauen. Im Bewilligungsbescheid vom 09.12.1999 war die Summe der nach dem FRG anzurechnenden Arbeitsentgelte mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden.