LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.06.2014
L 9 AL 131/13
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 549/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.06.2014 (L 9 AL 131/13) - DRsp Nr. 2014/11604

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen L 9 AL 131/13

DRsp Nr. 2014/11604

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 16.07.2011 bis 23.10.2011.

Die am 00.00.1962 geborene Klägerin (Grad der Behinderung 30) arbeitete seit dem 04.01.1996 in Vollzeit bei der Firma T Beteiligungs-GmbH als Industriekauffrau; in der Zeit vom 16.05.2011 bis 15.07.2011 reduzierte sie gesundheitsbedingt ihre Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit (30 Stunden pro Woche). Mit Schreiben vom 21.05.2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis "ordentlich fristgerecht zum 30.11.2011". Im Rahmen des vor dem Arbeitsgericht I geführten Kündigungsschutzverfahrens einigten sich die Parteien auf folgenden Vergleich (Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.06.2011, Az.: XXX):

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgerechter Kündigung der Beklagten vom 21.05.2011 mit Ablauf des 30.11.2011 enden wird.