LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.05.2011
L 5 KR 402/10
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 82/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.05.2011 (L 5 KR 402/10) - DRsp Nr. 2011/11146

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 402/10

DRsp Nr. 2011/11146

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.06.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 01.01.2009 bis 04.03.2009 in Anspruch.

Die 1958 geborene Klägerin ist Ärztin und stand vom 22.10.2007 bis zum 31.12.2008 in einem Beschäftigungsverhältnis bei den K gGmbH (Arbeitgeber). Das Arbeitsverhältnis wurde von dem Arbeitgeber zum 31.12.2008 gekündigt. Im Rahmen des sich anschließenden Schlichtungsverfahrens einigten sich die Klägerin und der Arbeitgeber dahingehend, dass es bei der Kündigung zum 31.12.2008 verbleibt.