LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.05.2009
L 1 AL 13/08
Fundstellen:
AGS 2009, 443
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 201/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.05.2009 (L 1 AL 13/08) - DRsp Nr. 2010/1352

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 13/08

DRsp Nr. 2010/1352

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2008 geändert.

Der Bescheid vom 24.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2006 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger von der Restvergütungsforderung des Klägerbevollmächtigten aus der Rechnung vom 08.02.2006 in Höhe von weiteren 34,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2006 freizustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten, die die Beklagte dem Kläger für ein Widerspruchsverfahren erstatten muss.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 08. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2004 ab, dem Kläger Anschlussarbeitslosenhilfe ab dem 27. Oktober 2003 zu gewähren, weil er über Lebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von 30.610,12 EUR verfüge. Während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Az.: S 13 AL 92/04) löste der Kläger seine Lebensversicherungen am 30. April 2004 auf, tilgte mit dem Erlös ein Darlehen i.H.v. 25.500,00 EUR und verbrauchte den Restbetrag für seinen Lebensunterhalt.