LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.05.2009
L 1 AL 10/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AL 103/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.05.2009 (L 1 AL 10/09) - DRsp Nr. 2009/14249

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 10/09

DRsp Nr. 2009/14249

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.10.2008 geändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2007 verurteilt, den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen auf 357 Euro festzusetzen und an den Kläger weitere 47,60 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/8 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Der im Dezember 1961 geborene Kläger war bis zum 31.8.2006 als technischer Angestellter beschäftigt und bezog ab dem 1.9.2006 von der Beklagten Arbeitslosengeld.