LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2012
L 9 AL 136/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 50/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2012 (L 9 AL 136/11) - DRsp Nr. 2012/11048

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2012 - Aktenzeichen L 9 AL 136/11

DRsp Nr. 2012/11048

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen "beruflicher Diskriminierung" in Höhe 1.426.000,- Euro.

Der 1972 in Polen geborene Kläger erwarb dort am 06.06.1990 einen Berufsabschluss, der durch Bescheid der Handwerkskammer E vom 18.12.1992 als gleichwertig mit der Gesellenprüfung im Tischlerhandwerk anerkannt wurde.

Nach seiner Einreise nach Deutschland im Februar 1992 war der Kläger zunächst bis Oktober 1993 als Tischler tätig. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit nahm er im Januar 1994 eine Tätigkeit als Lagerarbeiter auf. In seinem erlernten Beruf war er nach eigenen Angaben seither nicht mehr tätig.