LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2011
L 8 R 821/10
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 197/04

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2011 (L 8 R 821/10) - DRsp Nr. 2011/20223

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2011 - Aktenzeichen L 8 R 821/10

DRsp Nr. 2011/20223

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.01.2007 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente im Zugunstenverfahren.

Die am 00.00.1937 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Am 17.12.1999 siedelte sie aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland aus. Sie war mit dem am 00.00.1935 geborenen und am 00.00.1983 in Russland verstorbenen W T verheiratet. Sie ist als Spätaussiedlerin anerkannt.

Mit Bescheid vom 25.7.2000 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Sachsen der Klägerin eine Altersrente (AR) für Frauen ab dem 17.12.1999 aus eigener Versicherung nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Die ermittelten Entgeltpunkte (EP) begrenzte die LVA Sachsen auf den Höchstwert von 25. Mit Bescheid vom 31.8.2000 bewilligte die LVA Sachsen der Klägerin eine große Witwenrente und lehnte die Zahlung "ab dem 17.12.1999 (Rentenbeginn)" ab. Ein Zahlbetrag ergebe sich nicht, weil die EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG vorrangig in der Rente aus ihrer eigenen Versicherung zu berücksichtigen seien.