LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2011
L 8 R 191/08
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 30/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2011 (L 8 R 191/08) - DRsp Nr. 2011/9957

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2011 - Aktenzeichen L 8 R 191/08

DRsp Nr. 2011/9957

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Zeit vom 29.12.1953 bis zum 31.8.1955 als Ersatzzeit bei der Berechnung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Der am 00.00.1939 in M in der damaligen Sowjetunion geborene Kläger wurde mit seiner Familie im Herbst 1941 nach Sibirien verschleppt und bis Januar 1956 unter Kommandanturaufsicht gestellt. Später nahm die Familie ihren Wohnsitz in U. Am 18.7.1991 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Für die Zeit vom September 1951 bis Januar 1956 erhielt er eine Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG).