LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.07.2012
L 8 R 670/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 26/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.07.2012 (L 8 R 670/11) - DRsp Nr. 2013/19796

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen L 8 R 670/11

DRsp Nr. 2013/19796

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 3.5.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.964,98 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 4), ihren vormaligen Geschäftsführer L, für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2008 i.H.v. 35.964,98 EUR.

Die Klägerin betreibt als juristische Person des Privatrechts ein Detallabor mit etwa 5 bis 6 Mitarbeitern. Ihre Satzung bestimmte u.a. folgendes:

§ 4 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 68.000 DM