LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.06.2012
L 20 AY 8/10
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AY 2/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.06.2012 (L 20 AY 8/10) - DRsp Nr. 2012/15811

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.06.2012 - Aktenzeichen L 20 AY 8/10

DRsp Nr. 2012/15811

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2009 insoweit geändert, als für den Hilfeempfänger N nur ein Betrag von 109,87 EUR zu erstatten ist und die darüber hinausgehende Klage bzgl. dieses Hilfeempfängers abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch nach der bis zum 30.06.2005 geltenden Vorschrift des § 10b Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die Klägerin ist in ihrem Zuständigkeitsbereich Leistungsträgerin nach dem AsylbLG. Als solche erbrachte sie auch solchen Personen Leistungen, die zuvor in Aufnahmeeinrichtungen des beklagten Landes untergebracht waren und durch landesinterne Verteilungen (Zuweisungen) in kommunale Einrichtungen überführt worden waren. Für diesen Personenkreis erhielt sie vom beklagten Land Pauschalen nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz Nordrhein-Westfalen (FlüAG NRW) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Auch ab dem 01.01.2005 erfolgten Zahlungen des Landes nach Maßgabe des mit Wirkung zum Jahreswechsel geänderten FlüAG NRW.