LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.06.2009
L 9 AL 9/08
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 7/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.06.2009 (L 9 AL 9/08) - DRsp Nr. 2009/15917

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 9/08

DRsp Nr. 2009/15917

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 06.12.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab dem 07.10.2004.

Die 1960 geborene Klägerin ist Mutter der Kinder K (geboren am 00.00.1994) und I H (geboren am 00.00.1998). Sie arbeitete vom 11.01.1989 bis zum 30.06.1994 in Vollzeit als Architektin im Architekturbüro T. Während dieser Zeit befand sie sich vom 21.04.1994 bis zum 30.06.1994 in Mutterschutz. Für K bezog die Klägerin bis zum 04.06.1996 Erziehungsgeld. Vom 01.10.1997 bis zum 15.02.1998 war die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt. Alsdann befand sie sich bis zum 21.05.1998 in Mutterschutz. Für I bezog die Klägerin bis zum 25.03.2000 Erziehungsgeld. Vom 26.03.2001 bis Ende 2002 war die Klägerin selbständig tätig. In der Zeit vom 14.04.2003 bis zum 31.05.2004 pflegte sie ihre Mutter F H, wobei die wöchentliche Pflegezeit nach den Feststelllungen der Debeka mit Schreiben vom 15.08.2003 14 Stunden wöchentlich unterschritt.