LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.06.2009
L 9 AL 59/07
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 31/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.06.2009 (L 9 AL 59/07) - DRsp Nr. 2009/14257

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 59/07

DRsp Nr. 2009/14257

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.03.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs - und Erstattungsbescheides.

Der am 00.00.1940 geborene Kläger bezog vom 16.1.2002 bis 7.4.2003 Krankengeld bzw. Übergangsgeld von der Krankenkasse. Nach Erschöpfung des Anspruchs meldete er sich am 14.3.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm diese mit Bescheid vom 11.4.2003 für die Dauer vom 8.4. bis 31.7.2003 bewilligte.

Während der Dauer der beiden vorgenannten Verwaltungsverfahren hatte die Beigeladene auf Grund eines Rehabilitationsantrages vom 25.2.2002 darüber zu entscheiden, ob und welche Rente dem Kläger zu bewilligen sei. Sie bewilligte diesem zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 18.2.2003 und fragte unter anderem bei der Beklagten mit Schreiben vom 18.2.2003 an, ob sie im Hinblick auf eine vorgesehene rückwirkende Bewilligung der Leistung ab 1.1.2002 eine Erstattungsforderung geltend mache. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 27.2. 2003 mit, dass keine Leistungen ihrerseits bewilligt worden seien.