LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.06.2009
L 9 AL 166/06
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 AL 50/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.06.2009 (L 9 AL 166/06) - DRsp Nr. 2009/15916

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 166/06

DRsp Nr. 2009/15916

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.11.2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Bewilligung von Insolvenzgeld an die Klägerin für die Zeit vom 15.02.2004 bis zum 09.03.2004 im Streit.

Die Klägerin beantragte am 25.05.2004 die Gewährung von Insolvenzgeld bei der Beklagten. Sie führte aus, entsprechend dem von ihr vorgelegten - durch den Aufsichtsratsvorsitzenden L und den Vorstand C unterzeichneten - Arbeitsvertrag vom 07.02.2004 ab dem 15.02.2004 bei der Firma "P AG" mit Sitz in der X-straße 00, L, als Assistentin des Sekretariats mit einer vereinbarten Vergütung von 25.000,- EUR pro Jahr angestellt gewesen zu sein. Das Angestelltenverhältnis sei mit Ablauf des 09.03.2004 durch ihre eigene Kündigung beendet worden. Während ihrer Beschäftigungszeit habe sie keinen Lohn erhalten. Sie habe gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.927,39 EUR.