Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.01.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Umstritten ist, ob dem Kläger Krankengeld (auch) für die Zeit vom 10.09.2002 bis 24.01.2003 zusteht.
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