Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.12.2009 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 18.02.2008, 18.05.2008 und vom 31.07.2008, 13.02.2009 sowie vom 12./13.02.2009, 01.04.2009, sämtliche in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2009 verurteilt, die den Klägern für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.08.2009 darlehensweise bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einen verlorenen Zuschuss umzuwandeln. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als verlorenen Zuschuss für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.08.2009.
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