Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.11.2007 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Witwenrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten im Ghetto Wilna/Vilnius (Litauen) in der Zeit von September 1941 bis September 1943.
Die am 00.00.1929 geborene Klägerin war seit 1956 verheiratet mit dem am 00.00.1927 geborenen und am 00.08.1997 verstorbenen jüdischen E S (S). Die Klägerin hat nach dem Tode des S nicht wieder geheiratet. S besaß zuerst die polnische, dann die sowjetische und zuletzt die israelische Staatsangehörigkeit. Er gehörte nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) an. Während des zweiten Weltkrieges lebte er in Wilna und war dort der Verfolgung durch den Nationalsozialismus ausgesetzt. Nach Ende des Krieges und Eheschließung mit der Klägerin übersiedelte S im Jahre 1959 nach Israel, wo er 394 Beitragsmonate zur israelischen Nationalversicherung zurücklegte.
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