Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.02.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagung seines Unternehmens zum Gewerbezweig Mietwagenunternehmen im 23. Gefahrtarif der Beklagten.
Die Beklagte trug das klägerische Unternehmen mit Bescheid vom 11.11.1996 in das Unternehmerverzeichnis ein und veranlagte den kaufmännischen und verwaltenden Teil in der Gefahrtarifstelle 1 des 20. Gefahrtarifs. Den übrigen Teil des Unternehmens veranlagte sie zur Gefahrtarifstelle 8 (Personenbeförderung mit Pkw). Mit Veranlagungsbescheid vom 23.03.1997 nahm sie die gleiche Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen vor. Mit Bescheid vom 04.12.1999 veranlagte die Beklagte das Unternehmen zu den Tarifstellen 1 (kaufmännischer und verwaltender Teil) und 7 (Mietwagenunternehmen) des 22. Gefahrtarifs.
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