Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Versorgungsanspruch nach dem Ge-setz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (
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