LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.11.2009
L 6 (7) V 31/07
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 22.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen V 84/83

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.11.2009 (L 6 (7) V 31/07) - DRsp Nr. 2010/2423

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.11.2009 - Aktenzeichen L 6 (7) V 31/07

DRsp Nr. 2010/2423

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.12.1988 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs (BSA) hat.

Der 1922 geborene Kläger erlitt im Februar 1943 als Soldat der Deutschen Wehrmacht eine Granatsplitterverletzung am rechten Arm und erkrankte während der Lazarettbehandlung an Diphtherie. Er erhielt zunächst Versorgung nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE - heute "Grad der Schädigungsfolgen - GdS") um 30 v. H. (Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz von Dezember 1948; Umanerkennungsbescheid vom 03.04.1952). Als Schädigungsfolgen waren anerkannt:

"1. Bewegungseinschränkung im re. Ellenbogengelenk, Herabsetzung der Kraft bei Bewegung des Gelenkes

2. Leichte Haut- und Muskelernährungsstörung an der re. Hand als Rest einer Ellennervenschädigung

3. Resterscheinungen einer Nervenentzündung mit leichter Unsicherheit des re. Beines infolge Empfindungsstörung nach Diphtherie."

Nachdem im März 1975 dem Kläger ein Granatsplitter aus dem re. Unterarm operativ entfernt worden war, wurden die Schädigungsfolgen neu gefasst: