LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2008
L 8 R 205/07
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 (51) R 38/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2008 (L 8 R 205/07) - DRsp Nr. 2009/3092

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2008 - Aktenzeichen L 8 R 205/07

DRsp Nr. 2009/3092

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.06.2007 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten wegen einer Beschäftigung im Ghetto Chelm (Polen) in der Zeit von August 1940 bis Oktober 1942 streitig.

Die jüdische Klägerin ist am 00.00.1921 in E/Polen als polnische Staatsangehörige geboren. Sie erhielt aufgrund Bescheides vom 11.03.1969 eine Beihilfe wegen Freiheitsentziehung (§ 43 Bundesentschädigungsgesetz -BEG-) vom 15.10.1941 bis 15.10.1942. Sie blieb bis zur Auswanderung nach Israel im März 1957 in Polen. Sie besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.

Im Entschädigungsverfahren gab die Klägerin 26.07.1966 einen Zwangsaufenthalt im Ghetto Chelm von Oktober 1939 bis Oktober 1942 an.

Die Klägerin gab am 08.01.1967 in einer eidlichen Erklärung im Entschädigungsverfahren Folgendes an: