Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem
Die am 00.00.1967 in B (Russland) geborene Klägerin, die weder deutsche Staats- noch deutsche Volkszugehörige ist, besuchte dort von 1974 bis 1985 eine allgemeinbildende Schule und anschließend eine medizinische Fachschule, die sie im Februar 1988 mit der Qualifikation einer Assistenzärztin abschloss. Vom 11.04.1988 bis zum 20.04.1994 war sie - unterbrochen durch Zeiten der Schwangerschaft bzw. des Mutterschutzes vom 05.08.1989 bis zum 11.11.1989 - als Assistenzärztin im Bezirkszentralkrankenhaus der Stadt N beschäftigt. Am 29.04.1994 reiste die Klägerin in Deutschland ein.
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