LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.2012
L 7 AS 83/09
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 106/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.2012 (L 7 AS 83/09) - DRsp Nr. 2012/18783

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 83/09

DRsp Nr. 2012/18783

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 04.06.2009 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 164.554,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 976.535,76 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf (Rück-)Zahlung der von ihm im Jahr 2006 für die Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse abgerufenen und sodann unter Vorbehalt zurückerstatteten Bundesmittel in Höhe von 164.554,00 Euro hat.

Der Kläger ist als sogenannte Optionskommune als Grundsicherungsträger nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zugelassen. Unter dem 06.01.2005 schlossen die Bundesrepublik Deutschland (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und der Landkreis N eine Verwaltungsvereinbarung über die von der Beklagten als Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

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