LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.02.2009
L 15 U 93/08
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 96/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.02.2009 (L 15 U 93/08) - DRsp Nr. 2009/14103

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen L 15 U 93/08

DRsp Nr. 2009/14103

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Unfalls als Wegeunfall.

Die 1946 geborene Klägerin bewohnt eine Eigentumswohnung in einem Wohnhaus mit 11 Parteien. Dieses Wohnhaus hat, ebenso wie zwei weitere Wohnhäuser mit 11 bzw. 9 Parteien, vom Kellergeschoss aus unmittelbaren Zugang zu einer Tiefgarage, in der die Klägerin ihren für die Fahrt zum Arbeitsplatz genutzten PKW abstellt. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Prospektmaterial gehört zu jeder Eigentumswohnung ein Stellplatz in der Tiefgarage.