Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der der Klägerin von der Beklagten bewilligten Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) streitig.
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