LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.07.2013
L 1 KR 572/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 90/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.07.2013 (L 1 KR 572/11) - DRsp Nr. 2013/19541

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 572/11

DRsp Nr. 2013/19541

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.05.2011 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 18.01.2006 werden aufgehoben, soweit mit diesen feststellt wird, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) in dem Betrieb des Beigeladenen zu 1) seit dem 01.01.1989 bis zum 31.12.2004 nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag. Die Beklagte, der Beigeladene zu 1) sowie der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zu 1/3; die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. im Betrieb seines Vaters, dem Beigeladenen zu 1., in der Zeit vom 01.01.1989 bis zum 31.12.2004 der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag.