LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.02.2011
L 12 AS 55/08
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 30/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.02.2011 (L 12 AS 55/08) - DRsp Nr. 2011/4003

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 55/08

DRsp Nr. 2011/4003

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.12.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme von Ausbildungskosten zur Erlangung der Approbation als psychologischer Psychotherapeut.

Der 1964 geborene Kläger ist von Beruf Dipl.-Psychologe und erhält von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Im April 2005 schloss der Kläger sein Psychologiestudium mit der Gesamtnote "befriedigend" ab. Ferner wurde dem Kläger mit Urkunde der Stadt L vom 22.10.2008 die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu führen. Vom 01.10.2006 bis 31.10.2007 nahm der Kläger an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen an einer studienergänzenden Weiterbildung "Interkulturelle Suchtberatung" teil. Nach Auffassung der Katholischen Fachhochschule reichen die bisherigen beruflichen Qualifikationen des Klägers nicht aus, um eine berufliche Perspektive dauerhaft entwickeln zu können. Eine solche setze eine Approbation als psychologischer Psychotherapeut voraus.