Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 11.05.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer sog. Selbstvermittlungsprämie in Höhe von 600,00 EUR streitig.
Der Kläger war Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) von der Stadt M, einer kreisangehörigen Kommune des Beklagten. Im Kreisgebiet des Beklagten, welcher als zugelassene Optionskommune Träger der Grundsicherung nach dem SGB II ist, gab es in den Jahren 2006 bis 2008 eine Regelung zur sog. Selbstvermittlungsprämie.
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