LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.09.2011
L 5 KR 291/10
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 250/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.09.2011 (L 5 KR 291/10) - DRsp Nr. 2011/18375

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 291/10

DRsp Nr. 2011/18375

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.04.2010 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2008.

Die Klägerin ist ausgebildete Grafikerin und Mediengestalterin. In der Vergangenheit war sie bei verschiedenen Pflegediensten im Bereich der Organisation versicherungspflichtig beschäftigt. Am 20.12.2005 bestellte der Aufsichtsrat der Beigeladenen zu 2), eine Aktiengesellschaft (Amtsgericht L - xxx), die nach ihrem Unternehmensgegenstand u.a. auf dem Gebiet der Altenpflege tätig ist und Sozialstationen sowie einen ambulanten Pflegedienst betreibt, die Klägerin zum Vorstand (Protokoll vom 20.12.2005).