LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.03.2012
L 16 AL 104/11
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 261/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.03.2012 (L 16 AL 104/11) - DRsp Nr. 2012/8941

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen L 16 AL 104/11

DRsp Nr. 2012/8941

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.02.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat.

Der 1960 geborene Kläger war nach einem Studium der Wirtschaftswissenschaften mit dem Abschluss Diplom-Ökonom von 1989 bis Juni 2007 als Gebietsleiter Außendienst, Verkaufsdirektor und zuletzt als Leiter der S Akademie bei der S Gruppe KG versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 01.07.2007 war der Kläger arbeitslos. Am 02.07.2007 nahm er eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater/Handelsvertreter auf. Ausweislich der Gewerbeanmeldung der Gemeinde O vom 21.05.2007 handelte es sich bei der selbständigen Tätigkeit um einen Handel mit Konsumgütern, Schwerpunkt von Speisen und Getränken. Mit Bescheid vom 03.07.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 02.07.2007 bis zum 01.04.2008 einen Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 2.422,50 Euro.