Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.11.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
In der Sache geht es um die Frage, inwieweit der Kläger im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten geforderte Unterlagen beibringen muss. Vorab geht es auch darum, ob Klage und/oder Widerspruch zulässig sind.
Der Kläger beantragte im Oktober 2009 bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Im Zusammenhang mit diesem Leistungsantrag forderte der Beklagte (damals noch die ARGE L) ihn mit Schreiben vom 30.10.2009 auf, bis spätestens 16.11.2009 einen Schufa-Auszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt und eine Rentabilitätsvorschau in Bezug auf seine geplante Selbständigkeit vorzulegen. Er wurde aufgefordert, diese Unterlagen zu einem anberaumten Termin bei dem Beklagten am 17.11.2009 mitzubringen.
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