Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.12.2005 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger einer Dickdarmkrebserkrankung als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und ihm Versorgung nach §
Der 1940 geborene Kläger war vom 03.07.1961 bis zum 31.12.1962 als Wehrpflichtiger Soldat der Bundeswehr. Er war vom 03.07. bis 24.09.1961 in der Fach- und Grundausbildung in M, vom 25.09.1961 bis 15.05.1962 als Radarflugmelder und vom 16.05. bis 31.12.1962 als Bürohilfskraft in H eingesetzt. Während dieser Zeit wurde er wegen asthmoider Bronchitis im I-Krankenhaus F (15. bis 29.12.1961) und im Bundeswehrkrankenhaus L (09.01. bis 01.02.1962) behandelt. Vom 16.10. bis 06.11.1961 war er dienstunfähig. Aus der stationären Behandlung im Dezember 1961 wurde er mit einer sog Schonzeit von 8 bis 10 Tagen entlassen, nach der Entlassung aus dem Bundeswehrkrankenhaus wurde er nicht mehr im Bunker eingesetzt.
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