LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.02.2011
L 6 VS 3/06
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 (12,18) VS 75/03

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.02.2011 (L 6 VS 3/06) - DRsp Nr. 2011/7802

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen L 6 VS 3/06

DRsp Nr. 2011/7802

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.12.2005 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger einer Dickdarmkrebserkrankung als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und ihm Versorgung nach § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. § 30 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren ist.

Der 1940 geborene Kläger war vom 03.07.1961 bis zum 31.12.1962 als Wehrpflichtiger Soldat der Bundeswehr. Er war vom 03.07. bis 24.09.1961 in der Fach- und Grundausbildung in M, vom 25.09.1961 bis 15.05.1962 als Radarflugmelder und vom 16.05. bis 31.12.1962 als Bürohilfskraft in H eingesetzt. Während dieser Zeit wurde er wegen asthmoider Bronchitis im I-Krankenhaus F (15. bis 29.12.1961) und im Bundeswehrkrankenhaus L (09.01. bis 01.02.1962) behandelt. Vom 16.10. bis 06.11.1961 war er dienstunfähig. Aus der stationären Behandlung im Dezember 1961 wurde er mit einer sog Schonzeit von 8 bis 10 Tagen entlassen, nach der Entlassung aus dem Bundeswehrkrankenhaus wurde er nicht mehr im Bunker eingesetzt.