Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.11.2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten steht die Versorgung nach dem
Der am 00.00.1995 geborene Kläger erhielt im Säuglingsalter folgende Impfungen jeweils als Mehrfachschutzimpfungen: am 01.04.1996 gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Haemophilus influenzae Typ b (HIB), am 03.05.1996 gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis ("DPT") sowie am 03.06.1996 gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und HIB.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|