Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.03.2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Ablehnung der Festsetzung seiner persönlichen Kosten durch das Sozialgericht wendet, ist unstatthaft.
In dem Umfang, in dem die beantragte Festsetzung Kosten betrifft, die von der Beklagten zu übernehmen wären (Kosten des Vorverfahrens, Post- und Telekommunikationskosten), folgt dies aus § 197 Abs. 2 SGG, wonach das Gericht, das gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angerufen werden kann, endgültig entscheidet.
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