LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.08.2015
L 6 AS 1297/15 B ER und L 6 AS 1298/15 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1483/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.08.2015 (L 6 AS 1297/15 B ER und L 6 AS 1298/15 B) - DRsp Nr. 2015/16535

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 1297/15 B ER und L 6 AS 1298/15 B

DRsp Nr. 2015/16535

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.07.2015 wird geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt T, H beigeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 09.06.2015 bis zum 30.11.2015, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem SGB II (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) unter Berücksichtigung des Kindergeldes der Antragsteller zu 3) - 6) und des Einkommens des Antragstellers zu 1) ab 01.09.2015 in Höhe von 500 Euro, zu zahlen; den Antragstellerinnen zu 3) - 5) den Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von jeweils 70 Euro zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).