Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.03.2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vor dem Sozialgericht (
Der Antragsteller ist als praktischer Arzt in E zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) E vom 01.02.2003 - 000 - wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss des AG vom 25.02.2010 wurde dem Antragsteller die Restschuldbefreiung erteilt; die Schlussverteilung wurde noch nicht vollzogen, so dass das AG das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben hat.
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