LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2013
L 6 AS 665/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 3379/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2013 (L 6 AS 665/12 B) - DRsp Nr. 2013/16523

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 665/12 B

DRsp Nr. 2013/16523

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.02.2012 geändert. Dem Kläger wird für die Zeit ab 22.09.2011 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N , S Iserlohn, bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

In der Hauptsache begehrt der Kläger höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011.

Der 1955 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011 bewilligte der Beklagte ihm monatliche Leistungen unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraum geltenden monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 372,00 Euro - davon 8 Euro Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung - (Bescheid 10.05.2011).

Den mit der Begründung, die Neuregelung der Regelbedarfe ab 01.01.2011 sei verfassungswidrig, eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.07.2011 zurück. Die Festlegung der Regelbedarfe entspreche den gesetzlichen Vorgaben.

Der Kläger hat am 02.08.2011 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Höhe der Regelbedarfe. Die Ermittlung der Regelbedarfe sei mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts widersprächen. Deshalb sei die Höhe verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden.