LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2013
L 19 AS 590/13 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 SF 331/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2013 (L 19 AS 590/13 B) - DRsp Nr. 2013/16029

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 590/13 B

DRsp Nr. 2013/16029

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.01.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse für ein abgeschlossenes erstinstanzliches Eilverfahren.

In dem zugrunde liegenden am 02.04.2012 anhängig gemachten Eilverfahren begehrten die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab April 2012. Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 16.05.2012 wurde den Antragstellern Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beschwerdeführerin beigeordnet. Am 27.07.2012 erklärten die Antragsteller das Eilverfahren für erledigt.

Am 21.05.2012 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatskasse die Festsetzung von Gebühren in Höhe von insgesamt 636,65 EUR beantragt. Dabei hat sie u.a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 - Vergütungsverzeichnis - zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) und eine Einigungs- / Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG zugrunde gelegt.