Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.03.2009 geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab 29.10.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X, Q, bewilligt.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Leistungen wegen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach der Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
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