Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.01.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Rückforderungsanspruch der Beklagten und Beschwerdeführerin.
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